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Satzung des Kirchenkreises

Fassung vom 02. November 2019

Satzung des Evangelischen Kirchenkreises Oberes Havelland über die Zusammensetzung von Kreissynode und Kreiskirchenrat
Beschluss der Kreissynode vom 10.11.2012, zuletzt geändert durch Beschluss der Kreissynode zur Änderungssatzung vom 2. November 2019

Die Kreissynode hat mit der in Artikel 43 Abs. 4 Satz 1 der Grundordnung vorgeschriebenen Mehrheit die folgende Satzung beschlossen:

Präambel

Der Evangelische Kirchenkreis Oberes Havelland nimmt den Auftrag der Kirche, das Evangelium auszurichten, in seinem Bereich wahr. Er ist die Gemeinschaft der zu ihm gehörenden Kirchengemeinden, kirchlichen Werke und Einrichtungen. In ihm gewinnen Zeugnis und Dienst der Gemeinde Jesu Christi Gestalt. Er ermutigt und stärkt die Kirchengemeinden bei der Erfüllung ihrer Aufgaben.

Dabei ist er in besonderer Weise der Verkündigung durch Wort und Dienst, Musik und Seelsorge verpflichtet.

§ 1
Zweck der Satzung, Mehrheit der Ehrenamtlichen

(1) Diese Satzung regelt die Zusammensetzung der Kreissynode, die Zusammensetzung und die Vertretung der Mitglieder des Kreiskirchenrats.
(2) Die Zahl der bei kirchlichen Körperschaften, Einrichtungen oder Werken beruflich Tätigen unter den Kreissynodalen muss kleiner sein als die Hälfte der Mitgliederzahl der Kreissynode.

§ 2
Bildung der Kreissynode

(1) Im Kirchenkreis Oberes Havelland bestehen Wahlbereiche für die Wahl zur Kreissynode. Die Wahlbereiche sind in der Anlage 1 zur Satzung aufgezählt.

(2) Die Mitglieder der Kreissynode nach Artikel 43 Abs. 2 Nr. 1 der Grundordnung (Ehrenamtliche aus den Kirchengemeinden) werden von den Gemeindekirchenräten jedes Wahlbereiches in gemeinsamer Sitzung aus dem Kreis der Gemeindeglieder des Wahlbereiches gewählt.

(3) Die aus den Gemeindekirchenräten gebildete Wahlversammlung ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der Anzahl aller Mitglieder der Gemeindekirchenräte aus dem Wahlbereich anwesend sind. Die Vorsitzenden der Gemeindekirchenräte einigen sich auf einen Sitzungstermin; die Regelungen in Artikel 23 Abs. 6 und 9 sowie 53 Abs. 5 der Grundordnung gelten entsprechend.

(4) Alle versammelten Mitglieder der Gemeindekirchenräte stimmen gemeinsam ab. Gehört eine Person kraft Amtes mehreren Gemeindekirchenräten an, so hat sie nur eine Stimme.

(5) Von den in einem Wahlbereich gewählten Mitgliedern darf bei zwei zu wählenden Synodalen einer sonst weniger als die Hälfte bei kirchlichen Körperschaften, Einrichtungen und Werken beruflich tätig sein.
Die Gemeindekirchenräte regeln unter sich, ob Kirchengemeinden innerhalb des Wahlbereichs be-rechtigt sind, eine Kandidatin oder einen Kandidaten vorzuschlagen, die oder der bei kirchlichen Einrichtungen, Körperschaften und Werken tätig sein kann. Kommt eine Einigung nicht zustande, so sind jeweils die Kirchengemeinden mit der größten Mitgliederzahl berechtigt, eine Kandidatin oder einen Kandidaten vorzuschlagen, die oder der bei kirchlichen Einrichtungen und Werken tätig ist.

(6) Für jeweils bis zu 700 Gemeindeglieder des Wahlbereichs wird 1 Synodale oder 1 Synodaler gewählt. Die Zahl der zu wählenden Synodalen ist in der Anlage 1 festgestellt.

(7) Die Mitglieder der Kreissynode nach Artikel 43 Abs. 2 Nr. 2 der Grundordnung (kirchengemeindliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im Pfarrdienst) werden wie folgt ermittelt:
Ist im Wahlbereich nur eine besetzte Pfarrstelle vorhanden, ist die gemeindliche Mitarbeiterin oder der gemeindliche Mitarbeiter im Pfarrdienst Mitglied der Kreissynode. Ist eine Pfarrstelle ist mit zwei Personen besetzt oder wird sie von zwei Personen nach Artikel 16 Abs. 3 der Grundordnung gemeinsam verwaltet, entscheiden die Gemeindekirchenräte in gemeinsamer Sitzung nach Anhörung beider unabhängig vom Umfang des Beschäftigungsverhältnisses, wer Mitglied der Kreissynode wird. Gibt es im Wahlbereich mehrere besetzte Pfarrstellen, wählen die Gemeindekirchenräte in gemeinsamer Sitzung nur ein Mitglied in die Kreissynode. Es können bis zu zwei Stellvertreter/Stellvertreterinnen benannt werden.

(8) Als Mitglied der Kreissynode nach Artikel 43 Abs. 2 Nr. 3 der Grundordnung (andere im Kirchenkreis beruflich tätige Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter) werden jeweils bis zu 2 Synodale aus folgenden Arbeitsbereichen gewählt:
1. Kirchenmusik
2. Gemeindepädagogik (Arbeit mit Kindern, Jugendlichen, Familien und Senioren)
Aus folgenden Arbeitsbereich wird jeweils ein(e) Synodale(r) gewählt:
1. Religionspädagogik
2. Diakonische Werke, Einrichtungen und Träger
Die Arbeitsbereiche bestimmen in eigener Zuständigkeit die Modalitäten für die Wahl ihrer Vertre-terin oder ihres Vertreters.
Zusätzlich wählt die Mitarbeiterversammlung aus den Reihen der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter eine Vertreterin oder einen Vertreter als Mitglied der Kreissynode.

(9) Der Kreiskirchenrat kann Kreissynodale bis zu einem Fünftel der Zahl der Kreissynodalen nach Absatz 2 bis 8 berufen. Bei der Entscheidung über die Berufungen ist der Grundsatz des Artikels 43 Abs. 3 der Grundordnung zu beachten. Unter den Berufenen sollen zwei vom Kreis¬jugend¬konvent Vorgeschlagene sein, die zum Zeitpunkt ihrer Berufung mindestens 16 Jahre alt sein müssen.

(10) Die Superintendentin oder der Superintendent ist Mitglied der Kreissynode.

(11) Die Kreisbeauftragten, die nicht entsprechend Abs. 8 gewählte Mitglieder oder nach Abs. 9 berufene Mitglieder der Kreissynode sind, nehmen als Gäste mit Rederecht zu ihren Arbeits-bereichen an den Sitzungen der Kreissynode teil.

§ 3
Vertretung der Kreissynodalen

Für jedes ordentliche Mitglied der Kreissynode nach § 2, Absatz 2, 6, 8 und 9 sind mindestens ein höchstens zwei stellvertretende Mitglieder zu benennen, die gleichzeitig Ersatzmitglieder sind. Rückt ein Ersatzmitglied nach oder scheidet es während der Amtszeit der Kreissynode aus, be¬nennt das entsendende Gremium einen Nachfolger oder eine Nachfolgerin.

§ 4
Bildung des Kreiskirchenrats

Dem Kreiskirchenrat gehören neben der Superintendentin oder dem Superintendenten 12 Mitglie-der an, die jeweils bei der konstituierenden Sitzung der Kreissynode gewählt werden.

§ 5
Vertretung der Mitglieder des Kreiskirchenrats

Für die Mitglieder des Kreiskirchenrats nach Artikel 52 Abs. 1 Nr. 4 bis 6 der Grundordnung wer¬den stellvertretende Mitglieder gewählt, die bei Verhinderung der ordentlichen Mitglieder ihrer je¬weiligen Gruppe tätig werden.

Bei der Bildung des Kreiskirchenrats soll auf die angemessene Vertretung der Regionen geachtet werden.

§ 6
Überprüfung der Wahlbereiche

(1) Der Kreiskirchenrat führt eine mindestens zum Ende der Legislaturperiode der Kreissynode zu aktualisierende Aufstellung über die Wahlbereiche, die ihnen zugeordneten Kirchengemeinden und die Zahl der Gemeindeglieder in jedem Wahlbereich. Diese Aufstellung in der jeweils gültigen, ak-tuellen Fassung ist als Anlage Bestandteil dieser Satzung.

(2) Werden innerhalb der Legislaturperiode der Kreissynode Änderungen in der Zuordnung von Kirchengemeinden zu einzelnen Wahlbereichen vorgenommen, bleiben alle Mandate unverändert bis zur nächsten regulären Neuwahl bestehen.

(3) Der Kreiskirchenrat stellt fest, wie viele Gemeindeglieder jedem Wahlbereich angehören und wie viele Synodale dementsprechend zu wählen sind. Stichtag dafür ist der 31. 10. des Vorjahres der Neubildung der Kreissynode. Dabei sind auch mögliche Änderungen der Zuordnung von Kirchengemeinden zu den Wahlbereichen zu berücksichtigen.

§ 7
Inkrafttreten
(1) Diese Satzung tritt mit der Beschlussfassung in Kraft. Sie bedarf zu ihrer Wirksamkeit der kir-chenaufsichtlichen Genehmigung. Die Bildung der Kreissynode und des Kreiskirchenrats in der ersten Jahreshälfte 2020 findet nach Maßgabe dieser Satzung statt.
erstellt von Christoph Poldrack am 21.02.2020, zuletzt bearbeitet am 07.03.2023
veröffentlicht unter: Kreissynode