Geschäftsordnung der Kreissynode des Ev. Kirchenkreises Oberes Havelland
Fassung vom 08. November 2014
Geschäftsordnung
der Kreissynode des Evangelischen Kirchenkreises
Oberes Havelland
Vom 8. November 2014
Die Kreissynode des Evangelischen Kirchenkreises Oberes Havelland hat sich gemäß Artikel 73 Abs. 4 der Grundordnung folgende Geschäftsordnung gegeben:
§ 1
Einberufung
(1) Die Kreissynode tritt mindestens einmal im Jahr zusammen.
(2) Ort und Beginn der Tagung bestimmt das Präsidium der Kreissynode. Eine außerordentliche Tagung der Kreissynode ist einzuberufen, wenn ein Drittel ihrer Mitglieder, der Kreiskirchenrat oder die Kirchenleitung dies wünscht.
(3) Das Präsidium bereitet die Tagung im Einvernehmen mit dem Kreiskirchenrat vor und stellt die vorläufige Tagesordnung auf.
(4) Die Kreissynode wird zu Beginn ihrer Wahlperiode von dem oder der Präses der bisherigen Kreissynode einberufen und bis zur Neuwahl der oder des Präses geleitet.
§ 2
Einladung
(1) Die oder der Präses lädt die Mitglieder der Kreissynode unter Angabe der vorläufigen Tagesordnung ein. Die Einladung soll den Synodalen spätestens 4 Wochen vor Beginn der Tagung zugehen. Anträge und andere Vorlagen sind spätestens 4 Wochen vor Tagungsbeginn in der Superintendentur einzureichen. Das Präsidium prüft die Zulässigkeit der Anträge. Im Zweifel entscheidet die Kreissynode. Die zulässigen Anträge und die Vorlagen werden in die vorläufige Tagesordnung aufgenommen. Anträge und Vorlagen sollen den Synodalen mindestens 2 Wochen vor Tagungsbeginn zugeleitet werden.
(2) Bei Tagungen gemäß § 1 Abs. 2 Satz 2 muss bei der Einladung lediglich der Gegenstand der Einberufung angegeben werden. In die Tagesordnung werden nur Anträge und Vorlagen aufgenommen, die den Gegenstand der Einberufung betreffen. Andere Gegenstände werden nur in die Tagesordnung aufgenommen, wenn zwei Drittel der anwesenden Synodalen dies bei Feststellung der Tagesordnung beschließen. Anträge und Vorlagen sollen den Synodalen mindestens 1 Woche vor Tagungsbeginn zugeleitet werden. Sie können in begründeten Ausnahmefällen auch auf der Tagung verteilt werden.
(3) Die Kreissynode legt am Beginn jeder Tagung die endgültige Tagesordnung fest.
(4) Das Präsidium kann Gäste zur Kreissynode einladen.
§ 3
Teilnahme
(1) Die Synodalen sind verpflichtet, an allen Tagungen und den sonstigen Arbeiten der Kreissynode teilzunehmen.
(2) Ist ein Mitglied verhindert, an einer Tagung der Kreissynode teilzunehmen, so hat es dies der Superintendentur so rechtzeitig mitzuteilen, dass die Stellvertreterin oder der Stellvertreter eingeladen werden kann.
(3) Mitglieder, die die Tagung vor ihrem Ende verlassen oder einzelnen Tagesordnungspunkten fernbleiben müssen, melden sich beim Präsidium ab. Vertreterinnen oder Vertreter treten für die Zeit der Abwesenheit nicht ein.
§ 4
Eröffnung, Beschlussfähigkeit, Legitimation, Versprechen
(1) Während jeder Tagung der Kreissynode findet ein Gottesdienst oder eine Andacht statt.
(2) Die Kreissynode ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Drittel der Mitglieder anwesend sind. Zu Beginn der Tagung erfolgt der Namensaufruf. Danach stellt die oder der Präses die Beschlussfähigkeit fest. Diese Feststellung ist während einer Tagung nur zu wiederholen, wenn vor Beginn einer Abstimmung die Beschlussfähigkeit aus der Kreissynode bezweifelt wird. Wird dabei festgestellt, dass die Kreissynode nicht beschlussfähig ist, bleiben vorher gefasste Beschlüsse und vorher durchgeführte Wahlen wirksam.
(3) Die zu einer Tagung eingeladenen Synodalen und im Falle ihrer Verhinderung die stellvertretenden Mitglieder gelten als legitimiert. Das Präsidium prüft die Legitimation. Bei Zweifeln über die Legitimation entscheidet die Kreissynode.
(4) Bei Eintritt in die Kreissynode legen die Mitglieder das Versprechen nach Art. 44 Abs. 3 der Grundordnung ab. Wer das Versprechen verweigert, kann nicht Mitglied der Kreissynode sein.
§ 5
Präsidium
(1) Das Präsidium der Kreissynode besteht aus der oder dem Präses und zwei Vizepräsides.
(2) Die Kreissynode wählt zu Beginn der ersten Tagung aus ihren ordentlichen Mitgliedern in geheimer Abstimmung die oder den Präses. Sodann werden in geheimer Abstimmung die Vizepräsides gewählt. Dem Präsidium soll wenigstens 1 Mitglied angehören, welches nicht bei kirchlichen Körperschaften, Einrichtungen oder Werken beruflich tätig ist. Das Präsidium bleibt bis zur Neuwahl der Kreissynode im Amt.
(3) Die oder der Präses beruft die Kreissynode ein, eröffnet und schließt die Tagungen und Sitzungen, leitet die Verhandlungen und regelt die Geschäfte der Kreissynode. Sie oder er vertritt die Kreissynode nach außen.
(4) Die oder der Präses sorgt dafür, dass die Ordnung in der Kreissynode gewahrt wird. Ihr oder ihm steht das Hausrecht zu.
(5) Die oder der Präses wird durch die Vizepräsides in einer vom Präsidium festzulegenden Reihenfolge vertreten.
(6) Das Präsidium unterstützt die oder den Präses bei der Führung der Geschäfte.
§ 6
Öffentlichkeit
(1) Die Kreissynode tagt öffentlich. Durch Beschluss kann die Öffentlichkeit für einzelne Beratungsgegenstände ausgeschlossen werden. Der Antrag bedarf der Unterstützung von mindestens zwanzig Synodalen. Über ihn wird in nichtöffentlicher Sitzung entschieden.
(2) Bild- und Tonaufzeichnungen bedürfen der Einwilligung des Präsidiums.
§ 7
Anträge
(1) Zu selbstständigen Anträgen sind berechtigt
1. die Ausschüsse der Kreissynode;
2. der Kreiskirchenrat
3. mindestens 15 Synodale;
4. die Kirchenleitung;
5. die Landessynode;
6. die Gemeindekirchenräte;
7. die regionalen diakonischen Werke;
8. die jeweiligen Arbeitsgruppen zu ihren Themengebieten.
(2) Anträge, deren Gegenstand nicht auf der Tagesordnung steht, sind von der Kreissynode nur dann zur Verhandlung zuzulassen, wenn es von der Natur des behandelten Gegenstandes her nicht möglich gewesen ist, sie bis zum Ablauf der in § 2 Abs. 1 genannten Frist einzubringen. Selbstständige Anträge und Vorlagen bedürfen der Schriftform. Sie müssen hinreichend begründet sein."
(3) Anträge zu einem Beratungsgegenstand (unselbstständige Anträge) können aus der Mitte der Kreissynode jederzeit bis zum Schluss einer Beratung gestellt werden. Sie sind auf Verlangen der oder des Präses schriftlich einzureichen.
§ 8
Beratung
(1) Die Beratung eines Gegenstandes beginnt damit, dass die oder der Präses die Verhandlung darüber eröffnet.
(2) Rednerinnen oder Redner, die zur Sache sprechen wollen, haben sich bei dem Präsidium zu Wort zu melden.
(3) Die oder der Berichterstattende oder ein Mitglied der Kreissynode vertretend für die Antragstellenden erhält auf Wunsch das Einleitungswort und das Schlusswort. Im Übrigen erhalten die Rednerinnen und Redner das Wort nach der Reihenfolge ihrer Wortmeldungen. Die oder der Präses und die Superintendentin oder der Superintendent dürfen jederzeit das Wort ergreifen.
(4) Wortmeldungen zur Geschäftsordnung haben Vorrang. Durch sie darf eine Rednerin oder ein Redner nicht unterbrochen werden.
(5) Das Präsidium (bei Widerspruch die Kreissynode) kann die Redezeit zu einem Tagesordnungspunkt oder Beratungsgegenstand begrenzen."
§ 9
Schluss der Beratung
(1) Ist die Rednerliste erschöpft oder meldet sich niemand zu Wort, schließt die oder der Präses die Aussprache. Damit ist die Beratung beendet.
(2) Vor der Erledigung der Wortmeldungen sind Anträge auf Schließung der Rednerliste oder Schluss der Debatte zulässig. Eine Rednerin oder ein Redner darf durch solche Anträge nicht unterbrochen werden. Diese Anträge darf nicht stellen, wer bereits zur Sache gesprochen hat. Vor der Abstimmung muss Gelegenheit zur Gegenrede gegeben werden, außerdem sind die noch in der Rednerliste verzeichneten Namen zu verlesen und die zum Verhandlungsgegenstand bereits eingebrachten Anträge bekannt zu geben. Eine Beratung findet nicht statt. Wird sowohl Schluss der Rednerliste als auch Schluss der Debatte beantragt, ist zunächst über den Antrag auf Schluss der Debatte abzustimmen.
§ 10
Abstimmung
(1) Anträge sind von der oder dem Präses so zu fassen, dass darüber mit Ja oder Nein abgestimmt werden kann.
(2) Liegen mehrere Anträge vor, so ist die Reihenfolge der Abstimmung anzukündigen. Zunächst wird über Änderungsanträge abgestimmt. Der weitergehende Antrag hat den Vorrang. Dann steht der Hauptantrag, wie er sich aus der Beschlussfassung über Änderungsanträge ergeben hat, zur Abstimmung.
(3) Vorrang haben der Antrag auf Vertagung und der Antrag auf Überweisung an einen Ausschuss in der angegebenen Reihenfolge.
(4) Gegen Fassung und Reihenfolge können nur sofort nach der Ankündigung Einwendungen erhoben werden; die Kreissynode entscheidet hierüber.
(5) Abgestimmt wird durch Handzeichen. Auf Verlangen von mindestens zwanzig Synodalen findet geheime Abstimmung statt. Wird das Stimmenverhältnis von mindestens zehn Synodalen angezweifelt, ordnet die oder der Präses die Zählung an. Das von ihr oder ihm festgestellte Ergebnis ist nicht anfechtbar, wenn das Präsidium der Feststellung beitritt.
(6) Bei Abstimmungen entscheidet die Mehrheit der abgegebenen Stimmen, sofern nicht ein Kirchengesetz oder diese Geschäftsordnung etwas anderes bestimmt; Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen zählen als nicht abgegebene Stimmen. Bei Stimmengleichheit ist ein Antrag abgelehnt.
(7) Die erneute Beratung oder Abstimmung über einen durch Beschluss erledigten Gegenstand ist auf derselben Tagung nur zulässig, wenn drei Viertel der anwesenden Synodalen zustimmen.
(8) Während einer Abstimmung wird das Wort nicht erteilt.
§ 11
Wahlen
(1) Das Präsidium bereitet gemeinsam mit dem Kreiskirchenrat Wahlen vor. Vorschläge aus der Mitte der Kreissynode sind zulässig, wenn sie von mindestens zehn Synodalen unterstützt werden. Es soll die Möglichkeit der Auswahl gegeben werden. Satz 1 und 2 gelten, sofern das kirchliche Recht nichts anderes bestimmt.
(2) Wahlen finden in geheimer Abstimmung statt. Durch Handzeichen kann gewählt werden, wenn nur ein Vorschlag vorliegt und sich kein Widerspruch erhebt.
(3) Gewählt ist, wem die Mehrheit der anwesenden Synodalen ihre Stimme gibt, sofern nicht die Grundordnung oder ein sonstiges Kirchengesetz etwas anderes bestimmt. Wird diese Mehrheit nicht erreicht, so ist erneut zwischen den beiden zu wählen, die die meisten der abgegebenen Stimmen erhalten haben. Im dritten Wahlgang ist gewählt, wer die meisten der abgegebenen Stimmen erhält. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los, das von der oder dem Präses gezogen wird.
(4) Sind mehrere Personen zu wählen, kann die Kreissynode vor Beginn der Wahlhandlung beschließen, dass die Personen gemeinsam gewählt werden. Dabei entscheidet die Kreissynode zugleich, ob die Wahl in einem Wahlgang stattfindet oder ob zwei Wahlgänge erfolgen, wobei im ersten Wahlgang nicht mehr als die Hälfte der zu wählenden Personen bestimmt wird. In diesen Fällen sind in der Reihenfolge der Stimmenzahl diejenigen gewählt, die die meisten der abgegebenen Stimmen erhalten haben, bis zur Zahl der in diesem Wahlgang zu wählenden Personen. Bei Stimmengleichheit findet eine Stichwahl statt, nach erfolgloser Stichwahl entscheidet das Los; auf die Stichwahl ist Absatz 3 Satz 3 anzuwenden. Findet die Wahl in zwei Wahlgängen statt, sind im Fall der Stimmengleichheit im ersten Wahlgang abweichend von Satz 4 alle Personen mit gleicher Stimmenzahl gewählt, wenn damit nicht mehr als zwei Drittel der insgesamt zu Wählenden bestimmt werden; anderenfalls findet Satz 4 Anwendung.
(5) Stellvertreterinnen und Stellvertreter sind in einem gesonderten Wahlgang zu wählen.
§ 12
Fragestunde
(1) Jedes Mitglied und jedes zu einer Tagung der Kreissynode eingeladene stellvertretende Mitglied der Kreissynode ist berechtigt, Fragen an den Kreiskirchenrat im Zusammenhang mit seiner Berichterstattung zu stellen.
(2) Die Kreiskirchenrat beantwortet die Fragen durch eines ihrer Mitglieder oder andere Beauftragte.
§ 13
Eingaben
Eingaben an die Kreissynode überweist die oder der Präses dem Kreiskirchenrat und ggf. dem zuständigen Ständigen Ausschuss der Kreissynode zur Behandlung. Sie werden Gegenstand der Verhandlung in der Kreissynode, wenn der Kreiskirchenrat oder der Ausschuss sie zur Beratung vorlegt; anderenfalls schlägt der Kreiskirchenrat oder der Ausschuss dem Präsidium eine anderweitige Behandlung oder eine Antwort an die oder den Eingebenden vor.
§ 14
Niederschrift
(1) Über die Verhandlungen wird ein Beschlussprotokoll angefertigt, das die Namen der anwesenden Mitglieder, die Tagesordnung, die Feststellung der Beschlussfähigkeit, die Anträge, die Beschlüsse und die Wahlergebnisse enthalten muss. Das Beschlussprotokoll ist von der oder dem Präses und dem/der jeweiligen Schriftführer(in) Präsidium im Einvernehmen mit dem Kreiskirchenrat zu unterzeichnen. Die Synodalen erhalten eine Abschrift. Über Einwände, die bis zum Beginn der nächstfolgenden Tagung geltend zu machen sind, entscheidet das Präsidium.
§ 15
Bildung und Geschäftsordnung der Ausschüsse
(1) Die Kreissynode wählt aus der Mitte ihrer ordentlichen Mitglieder Ständige Ausschüsse. Dazu gehört der Haushaltsausschuss. Der oder die Vorsitzende wird von der Kreissynode gewählt.
(2) Die Ausschüsse werden von ihren Vorsitzenden eingeladen und geleitet.
(3) Die Ausschüsse sind beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend ist.
(4) Die Ausschüsse fassen ihre Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit ist ein Antrag abgelehnt. Im Übrigen regeln die Ausschüsse ihre Geschäftsordnung selbst.
(5) Die Verhandlungen der Ausschüsse sind nicht öffentlich, doch haben die Mitglieder der Kreissynode Zutritt. Die Ausschüsse können Sachverständige und Gäste zu ihren Verhandlungen einladen.
(6) Der Schriftverkehr eines Ausschusses mit Stellen außerhalb der Kreissynode ist über die Superintendentur zu führen.
(7) Die Kreissynode kann Arbeitskreise für bestimmte kreiskirchliche Arbeitsbereiche einsetzen. In Arbeitskreise können auch fachkundige Personen berufen werden, die nicht der Kreissynode angehören; jedem Arbeitskreis sollen aber jeweils mindestens 2 ordentliche Mitglieder der Kreissynode angehören. Arbeitskreise erstatten der Kreissynode und dem Kreiskirchenrat regelmäßig Bericht über ihre Arbeit."
§ 16
Mitarbeit der Superintendentur
(1) Die Superintendentur erledigt nach Vorgabe des Präsidiums die Vorbereitung und Durchführung der Tagungen erforderlichen Arbeiten und sorgt für die Zusammenstellung und Versendung der Tagungsniederschriften. Sie vermittelt den Geschäftsverkehr der oder des Präses und unterstützt die Arbeit der Ausschüsse.
§ 17
Kostenerstattung
Die Möglichkeit der Erstattung von Reisekosten regelt der Kirchenkreis.
§ 18
Auslegung der Geschäftsordnung
(1) Entstehen über die Auslegung der Geschäftsordnung im Einzelfall Zweifel, entscheidet das Präsidium.
Die Geschäftsordnung tritt am 1. Januar 2015 in Kraft.
der Kreissynode des Evangelischen Kirchenkreises
Oberes Havelland
Vom 8. November 2014
Die Kreissynode des Evangelischen Kirchenkreises Oberes Havelland hat sich gemäß Artikel 73 Abs. 4 der Grundordnung folgende Geschäftsordnung gegeben:
§ 1
Einberufung
(1) Die Kreissynode tritt mindestens einmal im Jahr zusammen.
(2) Ort und Beginn der Tagung bestimmt das Präsidium der Kreissynode. Eine außerordentliche Tagung der Kreissynode ist einzuberufen, wenn ein Drittel ihrer Mitglieder, der Kreiskirchenrat oder die Kirchenleitung dies wünscht.
(3) Das Präsidium bereitet die Tagung im Einvernehmen mit dem Kreiskirchenrat vor und stellt die vorläufige Tagesordnung auf.
(4) Die Kreissynode wird zu Beginn ihrer Wahlperiode von dem oder der Präses der bisherigen Kreissynode einberufen und bis zur Neuwahl der oder des Präses geleitet.
§ 2
Einladung
(1) Die oder der Präses lädt die Mitglieder der Kreissynode unter Angabe der vorläufigen Tagesordnung ein. Die Einladung soll den Synodalen spätestens 4 Wochen vor Beginn der Tagung zugehen. Anträge und andere Vorlagen sind spätestens 4 Wochen vor Tagungsbeginn in der Superintendentur einzureichen. Das Präsidium prüft die Zulässigkeit der Anträge. Im Zweifel entscheidet die Kreissynode. Die zulässigen Anträge und die Vorlagen werden in die vorläufige Tagesordnung aufgenommen. Anträge und Vorlagen sollen den Synodalen mindestens 2 Wochen vor Tagungsbeginn zugeleitet werden.
(2) Bei Tagungen gemäß § 1 Abs. 2 Satz 2 muss bei der Einladung lediglich der Gegenstand der Einberufung angegeben werden. In die Tagesordnung werden nur Anträge und Vorlagen aufgenommen, die den Gegenstand der Einberufung betreffen. Andere Gegenstände werden nur in die Tagesordnung aufgenommen, wenn zwei Drittel der anwesenden Synodalen dies bei Feststellung der Tagesordnung beschließen. Anträge und Vorlagen sollen den Synodalen mindestens 1 Woche vor Tagungsbeginn zugeleitet werden. Sie können in begründeten Ausnahmefällen auch auf der Tagung verteilt werden.
(3) Die Kreissynode legt am Beginn jeder Tagung die endgültige Tagesordnung fest.
(4) Das Präsidium kann Gäste zur Kreissynode einladen.
§ 3
Teilnahme
(1) Die Synodalen sind verpflichtet, an allen Tagungen und den sonstigen Arbeiten der Kreissynode teilzunehmen.
(2) Ist ein Mitglied verhindert, an einer Tagung der Kreissynode teilzunehmen, so hat es dies der Superintendentur so rechtzeitig mitzuteilen, dass die Stellvertreterin oder der Stellvertreter eingeladen werden kann.
(3) Mitglieder, die die Tagung vor ihrem Ende verlassen oder einzelnen Tagesordnungspunkten fernbleiben müssen, melden sich beim Präsidium ab. Vertreterinnen oder Vertreter treten für die Zeit der Abwesenheit nicht ein.
§ 4
Eröffnung, Beschlussfähigkeit, Legitimation, Versprechen
(1) Während jeder Tagung der Kreissynode findet ein Gottesdienst oder eine Andacht statt.
(2) Die Kreissynode ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Drittel der Mitglieder anwesend sind. Zu Beginn der Tagung erfolgt der Namensaufruf. Danach stellt die oder der Präses die Beschlussfähigkeit fest. Diese Feststellung ist während einer Tagung nur zu wiederholen, wenn vor Beginn einer Abstimmung die Beschlussfähigkeit aus der Kreissynode bezweifelt wird. Wird dabei festgestellt, dass die Kreissynode nicht beschlussfähig ist, bleiben vorher gefasste Beschlüsse und vorher durchgeführte Wahlen wirksam.
(3) Die zu einer Tagung eingeladenen Synodalen und im Falle ihrer Verhinderung die stellvertretenden Mitglieder gelten als legitimiert. Das Präsidium prüft die Legitimation. Bei Zweifeln über die Legitimation entscheidet die Kreissynode.
(4) Bei Eintritt in die Kreissynode legen die Mitglieder das Versprechen nach Art. 44 Abs. 3 der Grundordnung ab. Wer das Versprechen verweigert, kann nicht Mitglied der Kreissynode sein.
§ 5
Präsidium
(1) Das Präsidium der Kreissynode besteht aus der oder dem Präses und zwei Vizepräsides.
(2) Die Kreissynode wählt zu Beginn der ersten Tagung aus ihren ordentlichen Mitgliedern in geheimer Abstimmung die oder den Präses. Sodann werden in geheimer Abstimmung die Vizepräsides gewählt. Dem Präsidium soll wenigstens 1 Mitglied angehören, welches nicht bei kirchlichen Körperschaften, Einrichtungen oder Werken beruflich tätig ist. Das Präsidium bleibt bis zur Neuwahl der Kreissynode im Amt.
(3) Die oder der Präses beruft die Kreissynode ein, eröffnet und schließt die Tagungen und Sitzungen, leitet die Verhandlungen und regelt die Geschäfte der Kreissynode. Sie oder er vertritt die Kreissynode nach außen.
(4) Die oder der Präses sorgt dafür, dass die Ordnung in der Kreissynode gewahrt wird. Ihr oder ihm steht das Hausrecht zu.
(5) Die oder der Präses wird durch die Vizepräsides in einer vom Präsidium festzulegenden Reihenfolge vertreten.
(6) Das Präsidium unterstützt die oder den Präses bei der Führung der Geschäfte.
§ 6
Öffentlichkeit
(1) Die Kreissynode tagt öffentlich. Durch Beschluss kann die Öffentlichkeit für einzelne Beratungsgegenstände ausgeschlossen werden. Der Antrag bedarf der Unterstützung von mindestens zwanzig Synodalen. Über ihn wird in nichtöffentlicher Sitzung entschieden.
(2) Bild- und Tonaufzeichnungen bedürfen der Einwilligung des Präsidiums.
§ 7
Anträge
(1) Zu selbstständigen Anträgen sind berechtigt
1. die Ausschüsse der Kreissynode;
2. der Kreiskirchenrat
3. mindestens 15 Synodale;
4. die Kirchenleitung;
5. die Landessynode;
6. die Gemeindekirchenräte;
7. die regionalen diakonischen Werke;
8. die jeweiligen Arbeitsgruppen zu ihren Themengebieten.
(2) Anträge, deren Gegenstand nicht auf der Tagesordnung steht, sind von der Kreissynode nur dann zur Verhandlung zuzulassen, wenn es von der Natur des behandelten Gegenstandes her nicht möglich gewesen ist, sie bis zum Ablauf der in § 2 Abs. 1 genannten Frist einzubringen. Selbstständige Anträge und Vorlagen bedürfen der Schriftform. Sie müssen hinreichend begründet sein."
(3) Anträge zu einem Beratungsgegenstand (unselbstständige Anträge) können aus der Mitte der Kreissynode jederzeit bis zum Schluss einer Beratung gestellt werden. Sie sind auf Verlangen der oder des Präses schriftlich einzureichen.
§ 8
Beratung
(1) Die Beratung eines Gegenstandes beginnt damit, dass die oder der Präses die Verhandlung darüber eröffnet.
(2) Rednerinnen oder Redner, die zur Sache sprechen wollen, haben sich bei dem Präsidium zu Wort zu melden.
(3) Die oder der Berichterstattende oder ein Mitglied der Kreissynode vertretend für die Antragstellenden erhält auf Wunsch das Einleitungswort und das Schlusswort. Im Übrigen erhalten die Rednerinnen und Redner das Wort nach der Reihenfolge ihrer Wortmeldungen. Die oder der Präses und die Superintendentin oder der Superintendent dürfen jederzeit das Wort ergreifen.
(4) Wortmeldungen zur Geschäftsordnung haben Vorrang. Durch sie darf eine Rednerin oder ein Redner nicht unterbrochen werden.
(5) Das Präsidium (bei Widerspruch die Kreissynode) kann die Redezeit zu einem Tagesordnungspunkt oder Beratungsgegenstand begrenzen."
§ 9
Schluss der Beratung
(1) Ist die Rednerliste erschöpft oder meldet sich niemand zu Wort, schließt die oder der Präses die Aussprache. Damit ist die Beratung beendet.
(2) Vor der Erledigung der Wortmeldungen sind Anträge auf Schließung der Rednerliste oder Schluss der Debatte zulässig. Eine Rednerin oder ein Redner darf durch solche Anträge nicht unterbrochen werden. Diese Anträge darf nicht stellen, wer bereits zur Sache gesprochen hat. Vor der Abstimmung muss Gelegenheit zur Gegenrede gegeben werden, außerdem sind die noch in der Rednerliste verzeichneten Namen zu verlesen und die zum Verhandlungsgegenstand bereits eingebrachten Anträge bekannt zu geben. Eine Beratung findet nicht statt. Wird sowohl Schluss der Rednerliste als auch Schluss der Debatte beantragt, ist zunächst über den Antrag auf Schluss der Debatte abzustimmen.
§ 10
Abstimmung
(1) Anträge sind von der oder dem Präses so zu fassen, dass darüber mit Ja oder Nein abgestimmt werden kann.
(2) Liegen mehrere Anträge vor, so ist die Reihenfolge der Abstimmung anzukündigen. Zunächst wird über Änderungsanträge abgestimmt. Der weitergehende Antrag hat den Vorrang. Dann steht der Hauptantrag, wie er sich aus der Beschlussfassung über Änderungsanträge ergeben hat, zur Abstimmung.
(3) Vorrang haben der Antrag auf Vertagung und der Antrag auf Überweisung an einen Ausschuss in der angegebenen Reihenfolge.
(4) Gegen Fassung und Reihenfolge können nur sofort nach der Ankündigung Einwendungen erhoben werden; die Kreissynode entscheidet hierüber.
(5) Abgestimmt wird durch Handzeichen. Auf Verlangen von mindestens zwanzig Synodalen findet geheime Abstimmung statt. Wird das Stimmenverhältnis von mindestens zehn Synodalen angezweifelt, ordnet die oder der Präses die Zählung an. Das von ihr oder ihm festgestellte Ergebnis ist nicht anfechtbar, wenn das Präsidium der Feststellung beitritt.
(6) Bei Abstimmungen entscheidet die Mehrheit der abgegebenen Stimmen, sofern nicht ein Kirchengesetz oder diese Geschäftsordnung etwas anderes bestimmt; Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen zählen als nicht abgegebene Stimmen. Bei Stimmengleichheit ist ein Antrag abgelehnt.
(7) Die erneute Beratung oder Abstimmung über einen durch Beschluss erledigten Gegenstand ist auf derselben Tagung nur zulässig, wenn drei Viertel der anwesenden Synodalen zustimmen.
(8) Während einer Abstimmung wird das Wort nicht erteilt.
§ 11
Wahlen
(1) Das Präsidium bereitet gemeinsam mit dem Kreiskirchenrat Wahlen vor. Vorschläge aus der Mitte der Kreissynode sind zulässig, wenn sie von mindestens zehn Synodalen unterstützt werden. Es soll die Möglichkeit der Auswahl gegeben werden. Satz 1 und 2 gelten, sofern das kirchliche Recht nichts anderes bestimmt.
(2) Wahlen finden in geheimer Abstimmung statt. Durch Handzeichen kann gewählt werden, wenn nur ein Vorschlag vorliegt und sich kein Widerspruch erhebt.
(3) Gewählt ist, wem die Mehrheit der anwesenden Synodalen ihre Stimme gibt, sofern nicht die Grundordnung oder ein sonstiges Kirchengesetz etwas anderes bestimmt. Wird diese Mehrheit nicht erreicht, so ist erneut zwischen den beiden zu wählen, die die meisten der abgegebenen Stimmen erhalten haben. Im dritten Wahlgang ist gewählt, wer die meisten der abgegebenen Stimmen erhält. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los, das von der oder dem Präses gezogen wird.
(4) Sind mehrere Personen zu wählen, kann die Kreissynode vor Beginn der Wahlhandlung beschließen, dass die Personen gemeinsam gewählt werden. Dabei entscheidet die Kreissynode zugleich, ob die Wahl in einem Wahlgang stattfindet oder ob zwei Wahlgänge erfolgen, wobei im ersten Wahlgang nicht mehr als die Hälfte der zu wählenden Personen bestimmt wird. In diesen Fällen sind in der Reihenfolge der Stimmenzahl diejenigen gewählt, die die meisten der abgegebenen Stimmen erhalten haben, bis zur Zahl der in diesem Wahlgang zu wählenden Personen. Bei Stimmengleichheit findet eine Stichwahl statt, nach erfolgloser Stichwahl entscheidet das Los; auf die Stichwahl ist Absatz 3 Satz 3 anzuwenden. Findet die Wahl in zwei Wahlgängen statt, sind im Fall der Stimmengleichheit im ersten Wahlgang abweichend von Satz 4 alle Personen mit gleicher Stimmenzahl gewählt, wenn damit nicht mehr als zwei Drittel der insgesamt zu Wählenden bestimmt werden; anderenfalls findet Satz 4 Anwendung.
(5) Stellvertreterinnen und Stellvertreter sind in einem gesonderten Wahlgang zu wählen.
§ 12
Fragestunde
(1) Jedes Mitglied und jedes zu einer Tagung der Kreissynode eingeladene stellvertretende Mitglied der Kreissynode ist berechtigt, Fragen an den Kreiskirchenrat im Zusammenhang mit seiner Berichterstattung zu stellen.
(2) Die Kreiskirchenrat beantwortet die Fragen durch eines ihrer Mitglieder oder andere Beauftragte.
§ 13
Eingaben
Eingaben an die Kreissynode überweist die oder der Präses dem Kreiskirchenrat und ggf. dem zuständigen Ständigen Ausschuss der Kreissynode zur Behandlung. Sie werden Gegenstand der Verhandlung in der Kreissynode, wenn der Kreiskirchenrat oder der Ausschuss sie zur Beratung vorlegt; anderenfalls schlägt der Kreiskirchenrat oder der Ausschuss dem Präsidium eine anderweitige Behandlung oder eine Antwort an die oder den Eingebenden vor.
§ 14
Niederschrift
(1) Über die Verhandlungen wird ein Beschlussprotokoll angefertigt, das die Namen der anwesenden Mitglieder, die Tagesordnung, die Feststellung der Beschlussfähigkeit, die Anträge, die Beschlüsse und die Wahlergebnisse enthalten muss. Das Beschlussprotokoll ist von der oder dem Präses und dem/der jeweiligen Schriftführer(in) Präsidium im Einvernehmen mit dem Kreiskirchenrat zu unterzeichnen. Die Synodalen erhalten eine Abschrift. Über Einwände, die bis zum Beginn der nächstfolgenden Tagung geltend zu machen sind, entscheidet das Präsidium.
§ 15
Bildung und Geschäftsordnung der Ausschüsse
(1) Die Kreissynode wählt aus der Mitte ihrer ordentlichen Mitglieder Ständige Ausschüsse. Dazu gehört der Haushaltsausschuss. Der oder die Vorsitzende wird von der Kreissynode gewählt.
(2) Die Ausschüsse werden von ihren Vorsitzenden eingeladen und geleitet.
(3) Die Ausschüsse sind beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend ist.
(4) Die Ausschüsse fassen ihre Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit ist ein Antrag abgelehnt. Im Übrigen regeln die Ausschüsse ihre Geschäftsordnung selbst.
(5) Die Verhandlungen der Ausschüsse sind nicht öffentlich, doch haben die Mitglieder der Kreissynode Zutritt. Die Ausschüsse können Sachverständige und Gäste zu ihren Verhandlungen einladen.
(6) Der Schriftverkehr eines Ausschusses mit Stellen außerhalb der Kreissynode ist über die Superintendentur zu führen.
(7) Die Kreissynode kann Arbeitskreise für bestimmte kreiskirchliche Arbeitsbereiche einsetzen. In Arbeitskreise können auch fachkundige Personen berufen werden, die nicht der Kreissynode angehören; jedem Arbeitskreis sollen aber jeweils mindestens 2 ordentliche Mitglieder der Kreissynode angehören. Arbeitskreise erstatten der Kreissynode und dem Kreiskirchenrat regelmäßig Bericht über ihre Arbeit."
§ 16
Mitarbeit der Superintendentur
(1) Die Superintendentur erledigt nach Vorgabe des Präsidiums die Vorbereitung und Durchführung der Tagungen erforderlichen Arbeiten und sorgt für die Zusammenstellung und Versendung der Tagungsniederschriften. Sie vermittelt den Geschäftsverkehr der oder des Präses und unterstützt die Arbeit der Ausschüsse.
§ 17
Kostenerstattung
Die Möglichkeit der Erstattung von Reisekosten regelt der Kirchenkreis.
§ 18
Auslegung der Geschäftsordnung
(1) Entstehen über die Auslegung der Geschäftsordnung im Einzelfall Zweifel, entscheidet das Präsidium.
Die Geschäftsordnung tritt am 1. Januar 2015 in Kraft.