Corona-Bekämpfung: Auszüge aus den Regelungen für Besuche, Seelsorge und Begleitung
Die Länder Berlin, Brandenburg und Sachsen haben aktuelle Verordnungen erlassen, um die Ausbreitung des Corona-Virus einzudämmen. Hier einige Auszüge aus den Regelungen, die bis zum 19. April 2020 gelten.
Stand: 23.03.2020
Die Bestimmungen für Brandeburg aus Sicht der Landeskirche:
Die Bestimmungen für Brandeburg aus Sicht der Landeskirche:
- Bewohner*innen von Pflegeheimen dürfen nicht besucht werden.
- Besuche im Krankenhaus sind nicht erlaubt. Hospize sind davon ausgenommen.
- Jugendliche unter 16 Jahren dürfen einmal am Tag eine Stunde Besuch bekommen, aber nicht von einem Menschen mit Atemwegserkrankung
- Schwerstkranke und insbesondere Sterbende dürfen Besuch von Seelsorgern und nach ärztlicher Erlaubnis von ihnen nahe stehenden nahen Personen bekommen.
- Ausgenommen vom Besuchsverbot sind Geburtsstationen, Väter und gleichgeschlechtliche Lebenspartnerinnen dürfen kommen
- Öffentliche Orte dürfen bis zum 5. April nicht mehr besucht werden. Ausgenommen ist aber zum Beispiel der Besuch bei kranken und pflegebedürftigen Personen, die sich nicht in einer Einrichtung befinden.
- Ausgenommen sind ebenfalls die Begleitung Sterbender und die Teilnahme an einer Trauerfeier im engsten Familienkreis.
SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung – SARS-CoV-2-EindV vom 22. März 2020